Das neue UWG / EU EmpCo-Richtlinie. Bisherige Rechtslage, neue Rechtslage und welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben und wie Sie Arbeitgebersiegel jetzt prüfen können.

Warum Arbeitgebersiegel jetzt auf den Prüfstand gehören

Arbeitgebersiegel sind im Wettbewerb um Fachkräfte zu einem festen Bestandteil im Employer Branding für viele Arbeitgeber geworden. Arbeitgebersiegel sollen Bewerberinnen und Bewerbern in Sekunden signalisieren, dass ein Unternehmen ein attraktiver, fairer oder besonders mitarbeiterorientierter Arbeitgeber ist. Die Wirkung von Gütesiegeln gilt als relativ gut erforschtes Gebiet. Gütesiegel wirken als Signal, das Informationsasymmetrien zwischen Arbeitgeber und Bewerber überbrückt (Spence 1973; Akerlof 1970). Es kommuniziert also etwas, was ein Bewerber im Vorfeld nicht sehen kann. Beispielsweise die Zufriedenheit der Beschäftigten mit dem Arbeitgeber, die Arbeitsbedingungen oder bestimmte Attribute wie zum Beispiel die Familienfreundlichkeit.

Bislang bewegten sich Arbeitgebersiegel im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Durch zahlreiche Urteile rund um Gütesiegel gab es klare Regeln, wie man Gütesiegel verwenden kann. Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ab 27. September 2026 verändert sich dieser Rahmen spürbar. Wer Gütesiegel wie zum Beispiel Arbeitgebersiegel vergibt, nutzt oder bewirbt, sollte deshalb jetzt verstehen, was sich zum 27. September 2026 ändert – und welche Auszeichnungen die neue Hürde erfüllen müssen.

Die bisherige Rechtslage im Zusammenhang mit dem UWG

Nach deutschem Recht darf grundsätzlich jeder ein Arbeitgebersiegel vergeben – die Verleihung als solche ist nicht gesetzlich geregelt. Die rechtlichen Grenzen greifen erst bei der Verwendung einer solchen Auszeichnung. Den konkreten Maßstab dafür setzt das UWG (mehr dazu hier Arbeitgebersiegel)

Entscheidend für das Verständnis der Reform ist eines: Das UWG ist kein neues Phänomen. Es gilt in seiner jeweiligen Fassung seit Jahrzehnten und hat Auszeichnungen wie Arbeitgebersiegel und sonstige Gütesiegel von jeher erfasst – auch ohne eine eigene Vorschrift speziell für Arbeitgebersiegel. Wer ein Gütesiegel wie ein Arbeitgebersiegel vergab, nutzte oder bewarb, unterlag schon immer dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§ 3 UWG), dem Irreführungsverbot (§ 5 UWG) und zum Beispiel dem Verbot des Vorenthaltens wesentlicher Informationen (§ 5a UWG). Die Pflicht zu Wahrheit, Transparenz und Neutralität ist damit nicht erst eine Erfindung der EmpCo-Umsetzung im neue UWG, sondern seit vielen Jahren geltendes Recht.

Organisationen wie die Wettbewerbszentrale und Mitbewerber von Unternehmen haben über Jahre hinweg irreführende Werbung mit Gütesiegeln aktiv verfolgt; zahlreiche Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Gerichtsentscheidungen belegen, dass bereits das geltende Recht durchgesetzt wurde. Ein Gütesiegel, das den Anschein einer neutralen Prüfung erweckte, ohne dass eine solche stattfand, war auch in der Vergangenheit angreifbar.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend und damit unlauter, wenn sie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Übertragen auf Siegel bedeutet das: Die ausgelobte Qualität bzw. die Aussage des Siegels muss tatsächlich gegeben sein und der angesprochene Verkehrskreis darf nicht getäuscht werden.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Verkehr bei einem Prüf- oder Gütezeichen erwartet, dass es von einer neutralen Stelle nach sachkundigen Kriterien verliehen wurde. Ist das nicht der Fall, ist die Werbung mit dem Zeichen bereits aus diesem Grund irreführend.

 

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

 

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
  4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
  7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

  1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
  2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) 1Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. 2Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(6) Eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend.

Wer mit einem Siegel wirbt, muss die wesentlichen Informationen dazu zugänglich machen. Mehrere Gerichte – etwa das OLG Bremen im Fall „LGA geprüft“ – haben entschieden, dass die bloße Abbildung eines Siegels nicht genügt: Der Verbraucher muss die Prüfkriterien oder zumindest eine leicht auffindbare Fundstelle erhalten. Für Arbeitgebersiegel bedeutet das, dass Kriterien, Gewichtung und Bewertungsverfahren transparent dokumentiert und auffindbar sein müssen.

Über die Jahre haben zahlreiche Gerichte in einer Vielzahl von Urteilen den gesetzlichen Rahmen für die Werbung und Nutzung von Gütesiegeln der verschiedensten Arten mit Leben gefüllt. So hat zum Beispiel das OLG Koblenz untersagt, ein selbst gestaltetes Siegel zu verwenden, weil es den Eindruck einer Auszeichnung durch eine neutrale Instanz erweckte, obwohl es in Wahrheit vom Anbieter selbst stammte (OLG Koblenz, Urteil vom 27. März 2013). Im Fall „Biomineralwasser“ brachte der Bundesgerichtshof den Kern auf den Punkt: Hinter einem Prüfzeichen erwartet der Verkehr eine neutrale, sachkundige Bewertung (BGH, Urteil vom 13. September 2012). Dass eine Zertifizierung durch einen Verband zulässig bleibt, solange sie nach sinnvollen und angemessenen Kriterien erfolgt und das Zeichen zu Recht geführt wird, hat der BGH ebenfalls bestätigt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2019).

Die bisherige Rechtslage war also keineswegs unklar: Wer ein selbst erfundenes Siegel als neutrale Auszeichnung ausgab oder die Prüfkriterien verschwieg, riskierte schon immer Abmahnungen. Mehr dazu finden Sie hier.

Die neue Rechtslage ab dem 27. September 2026

In Zukunft ist ein Nachhaltigkeitssiegel nur noch zulässig, wenn es entweder auf einem Zertifizierungssystem beruht, das den Anforderungen des UWG entspricht, oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde. Selbst erstellte oder „eigene“ Nachhaltigkeitssiegel ohne diese Grundlage sind verboten – und zwar auch dann, wenn sie inhaltlich zutreffende Aussagen enthalten.

Was ein zulässiges Zertifizierungssystem ausmacht, definiert das Gesetz nun mit den entsprechenden Änderungen ausdrücklich. Ein solches System muss transparent und nachvollziehbar sein, allen interessierten Unternehmen unter fairen, diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen, und die Einhaltung der Anforderungen muss durch eine unabhängige dritte Stelle objektiv überwacht werden.

Das 3. UWGÄndG führt erstmals zwei Legaldefinitionen ein: „Nachhaltigkeitssiegel“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4) und „Zertifizierungssystem“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 6). Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes freiwillige Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, das ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ökologische oder soziale Merkmale hervorhebt. Da auch soziale Merkmale genannt sind, kommen grundsätzlich auch Arbeitgebersiegel in Betracht, die Aspekte wie Arbeitsbedingungen oder Mitarbeiterzufriedenheit auszeichnen — ob ein konkretes Siegel tatsächlich erfasst ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab und ist gesondert zu prüfen.

Die zentrale neue Schranke steht im Anhang: Das Verwenden eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch staatlich festgesetzt wurde, gilt als stets unzulässig. Ein Zertifizierungssystem setzt nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 u. a. eine Drittprüfung, öffentlich einsehbare Kriterien, diskriminierungsfreien Zugang und eine unabhängige Überwachung voraus. Ergänzend nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 nun „ökologische oder soziale Merkmale“ ausdrücklich als wesentliche Merkmale, über die nicht getäuscht werden darf.

Maßgeblich bleibt, dass das UWG Verbraucher schützt; ob und inwieweit ein verbrauchergerichteter Bezug besteht, ist im jeweiligen Einsatzkontext zu beurteilen. Bei sehr umfangreichen Verstößen drohen Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Konsolidierte Fassung in der ab dem 27. September 2026 geltenden Form einschließlich der Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) sowie der Richtlinie (EU) 2023/2673 – Grundlage Wort-für-Wort zusammengeführt aus dem amtlichen UWG-Volltext (Stand 12.05.2026) und dem Änderungsgesetz BGBl. 2026 I Nr. 43 vom 12.02.2026.

Status: Nicht-amtliche Konsolidierung zu Arbeitszwecken. Verbindlich bleibt die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt.

Inhaltsübersicht

  • Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
  • § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
  • § 2 Begriffsbestimmungen ◆
  • § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
  • § 3a Rechtsbruch
  • § 4 Mitbewerberschutz
  • § 4a Aggressive geschäftliche Handlungen
  • § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen ◆
  • § 5a Irreführung durch Unterlassen
  • § 5b Wesentliche Informationen ◆
  • § 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ◆
  • § 6 Vergleichende Werbung
  • § 7 Unzumutbare Belästigungen
  • § 7a Einwilligung in Telefonwerbung
  • Kapitel 2 – Rechtsfolgen
  • § 8 Beseitigung und Unterlassung
  • § 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150
  • § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
  • § 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung
  • § 9 Schadensersatz ◆
  • § 10 Gewinnabschöpfung
  • § 11 Verjährung
  • Kapitel 3 – Verfahrensvorschriften
  • § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung
  • § 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung
  • § 13a Vertragsstrafe
  • § 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  • § 15 Einigungsstellen
  • § 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
  • Kapitel 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften
  • § 16 Strafbare Werbung
  • §§ 17 u. 18 (weggefallen)
  • § 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension ◆
  • § 20 Bußgeldvorschriften

Anhang (zu § 3 Absatz 3) ◆

◆ = durch das 3. UWGÄndG (EmpCo) geänderte oder ergänzte Vorschrift.

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
  2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
  3. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
  4. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
  5. „Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
  6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
  7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
  8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
  9. „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
  10. „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
  11. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. „allgemeine Umweltaussage“ eine schriftlich oder mündlich, einschließlich über audiovisuelle Medien, getätigte Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist;
  2. „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit

a) der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, b) nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I, Ausgabe Juni 2018, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union offiziell anerkannt sind, oder c) Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;

3. „Betriebsstoff“ jeder Bestandteil einer Ware, der wiederholt verbraucht wird und ersetzt oder aufgefüllt werden muss, damit die Ware bestimmungsgemäß funktioniert;

4. „Nachhaltigkeitssiegel“ ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern, ausgenommen alle verpflichtenden Kennzeichnungen gemäß dem Recht der Europäischen Union oder dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union;

5. „Umweltaussage“ jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass

a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer oder b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;

6. „Zertifizierungssystem“ ein System der Überprüfung durch Dritte, durch das bestätigt wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind und folgende Kriterien erfüllen:

a) das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,

b) die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,

c) in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und

d) die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist „Funktionalität“ die Fähigkeit der Waren, ihre Funktionen ihrem Zweck entsprechend zu erfüllen;
  2. ist „Haltbarkeit“ die Fähigkeit der Waren, ihre erforderlichen Funktionen und ihre Leistung bei normaler Verwendung zu behalten;
  3. ist eine „Online-Schnittstelle“ eine solche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065;
  4. ist „Softwareaktualisierung“ eine Aktualisierung, einschließlich einer Sicherheitsaktualisierung, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit von Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, digitalen Inhalten im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und digitalen Dienstleistungen im Sinne des § 327 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist, oder eine Funktionsaktualisierung;
  5. sind „Verbraucher“ Verbraucher entsprechend § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 1 – der bisherige § 2 Absatz 2 (Verbraucherverweis) wird durch die neuen Absätze 2 und 3 ersetzt. Der Verbraucherbegriff ist jetzt in Absatz 3 Nummer 5 verortet.

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

  1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
  2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
  3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

4. Mitbewerber gezielt behindert.

§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

  1. Belästigung,
  2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
  3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

  1. Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
  2. die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
  3. die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
  4. belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
  5. Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, ökologische oder soziale Merkmale, Zubehör, Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst oder Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
  2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
  3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
  4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
  5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
  6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
  7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

  1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft;
  2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist;
  3. mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal der Ware, der Dienstleistung oder der Geschäftstätigkeit ergeben, oder
  4. mit ihr gegenüber Verbrauchern eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der

a) messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und

b) regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(6) Eine geschäftliche Handlung, die gegen § 312d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt, ist irreführend.

Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 2 – Buchst. a: Neufassung von Absatz 2 Nummer 1 (ökologische/soziale Merkmale, Zirkularitätsaspekte). Buchst. b: Folgeänderungen in Absatz 3 Nummer 1 und 2 sowie Einfügung der Nummern 3 und 4. Buchst. c: Einfügung von Absatz 6 – bereits am 19.06.2026 in Kraft getreten.

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Als Vorenthalten gilt auch

  1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie
  3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

  1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie
  2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer die Informationen auf andere Weise als durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.

(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass er eine solche nicht erhalten hat.

§ 5b Wesentliche Informationen

(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, so gelten die folgenden Informationen als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

  1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang,
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers, für den er handelt,
  3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, soweit diese von den Erfordernissen unternehmerischer Sorgfalt abweichen,
  5. das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder Widerruf und
  6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Online-Marktplatz angeboten werden, die Information, ob es sich bei dem Anbieter der Waren oder Dienstleistungen nach dessen eigener Erklärung gegenüber dem Betreiber des Online-Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.

(2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:

  1. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie
  2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.

Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

(3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

(3a) Bietet ein Unternehmer einen Dienst an, der Produkte vergleicht und dem Verbraucher Informationen über ökologische oder soziale Merkmale oder über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit der Produkte oder der Lieferanten dieser Produkte bereitstellt, so werden Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und die Lieferanten dieser Produkte sowie über die bestehenden Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, als wesentliche Informationen angesehen.

(4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 3 – Einfügung des Absatzes 3a (Aktualisierungspflicht bei Vergleichsdiensten und Informationen zu ökologischen/sozialen Merkmalen sowie Zirkularitätsaspekten).

§ 5c Verbotene Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen

(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen ist verboten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 handelt.

(2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn

  1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1 bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
  2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
  3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen wird oder
  4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die durch eine vollziehbare Anordnung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 oder durch eine vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts untersagt worden ist, sofern die Handlung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 erfasst ist.

(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn

  1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregelten Fälle erfüllt und
  2. auf die geschäftliche Handlung das nationale Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten Vorschrift entspricht.

Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 4 – Neufassung von Absatz 1 sowie Anpassung von Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 (Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19.12.2024).

§ 6 Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

  1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
  2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
  3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
  4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
  5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
  6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

  1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
  2. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
  3. bei Werbung mit einer Nachricht,

a) bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder

b) bei der gegen § 6 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder

c) bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

  1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
  4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

§ 7a Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

(2) Die werbenden Unternehmen müssen den Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilligung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unternehmen haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Kapitel 2 – Rechtsfolgen

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

  1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
  2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
  3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,
  4. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.

§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

  1. er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
  2. er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
  3. auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er

a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und

b) seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,

4. seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.

(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden. Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift genannten Ansprüche anzugeben.

§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

  1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,
  2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,
  3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,
  4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,
  5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,
  6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder
  7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Schadensersatz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs.

(3) Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

§ 10 Gewinnabschöpfung

(1) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden. Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet das Bundesamt für Justiz dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben dem Bundesamt für Justiz über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen.

(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind, wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.

§ 11 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Kapitel 3 – Verfahrensvorschriften

§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

  1. die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
  2. die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
  3. der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

  1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
  2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
  3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
  4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
  5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

  1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
  2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 13a Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

  1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,
  2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,
  3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie
  4. 4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

  1. Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder
  2. Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,

es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

§ 15 Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die geschäftlichen Handlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind.

Kapitel 4 – Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 17 u. 18 (weggefallen)

§ 19 Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 2, auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes geahndet werden. Jahresumsatz nach Satz 1 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind. Der Jahresumsatz kann geschätzt werden. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße zwei Millionen Euro.

(4) § 17 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Festsetzung der Geldbuße gegen einen Unternehmer nicht anzuwenden.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. das Bundesamt für Justiz,
  2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht, und
  3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes bezieht.

Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 6 – Buchst. a: Absatz 2 wird durch die neuen Absätze 2 bis 4 ersetzt (Geldbuße bis 50 000 Euro; umsatzbezogener Rahmen bis 4 %; Unanwendbarkeit des § 17 Abs. 2 OWiG). Buchst. b: bisheriger Absatz 3 wird Absatz 5 (Einfügung „in der Fassung vom 19. Dezember 2024“). Buchst. c: bisheriger Absatz 4 wird Absatz 6.

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt,
  2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Einwilligung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  3. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
  4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
  5. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.

 

Anhang (zu § 3 Absatz 3)

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
Irreführende geschäftliche Handlungen
1. unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes
die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;
2a. unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;
3. unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexes
die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. unwahre Angabe über Anerkennungen durch Dritte
die unwahre Angabe,
a) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder
b) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
4a. nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage
das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann;
4b. unwahre Angabe zur Reichweite einer Umweltaussage
das Treffen einer Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht;
4c. Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
das Treffen einer Aussage, die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat;
5. Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,
a) eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt,
b) sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
c) sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;
7. unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;
8. Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsverhandlung
Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;
10. Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
10a. Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;
11. als Information getarnte Werbung
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt;
11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen
die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt werden;
12. unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheit
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Täuschung über betriebliche Herkunft
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. Schneeball- oder Pyramidensystem
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumindest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen;
15. unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;
16. Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;
17. unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten
die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;
18. unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
19. Nichtgewährung ausgelobter Preise
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
20. unwahre Bewerbung als kostenlos
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
21. Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
22. Irreführung über Unternehmereigenschaft
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
23. Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;
23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen
die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
23c. gefälschte Verbraucherbewertungen
die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung;
23d. irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit
Irreführung über Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit und Reparierbarkeit bei Waren im Sinne des § 241a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und bei Waren mit digitalen Elementen im Sinne des § 327a Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs:
a) die Zurückhaltung von Informationen über den Umstand, dass sich eine Softwareaktualisierung negativ auf das Funktionieren von Waren mit digitalen Elementen oder auf die Nutzung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen auswirken wird;
b) die Darstellung einer Softwareaktualisierung als notwendig, wenn sie lediglich der Verbesserung der Funktionalitätsmerkmale dient;
c) jedwede geschäftliche Handlung bezüglich einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Unternehmer Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen;
d) die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann;
e) die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist;
f) das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen oder aufzufüllen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist;
g) die Zurückhaltung von Informationen darüber, dass die Funktionalität von Waren beeinträchtigt wird, wenn Betriebsstoffe, Ersatzteile oder Zubehör verwendet werden, die nicht vom ursprünglichen Hersteller der Ware bereitgestellt werden, oder die falsche Behauptung, dass eine solche Beeinträchtigung eintreten wird;
Geändert durch 3. UWGÄndG (BGBl. 2026 I Nr. 43): Art. 1 Nr. 7 – Einfügung der Nummern 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d sowie redaktionelle Anpassung der Interpunktion in Nummer 31 Buchstabe b.
Aggressive geschäftliche Handlungen
24. räumliches Festhalten des Verbrauchers
das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;
25. Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung
bei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Aufforderung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis
Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass
a) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder
b) Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. Kaufaufforderung an Kinder
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;
30. Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhalts
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme;
31. Irreführung über Preis oder Gewinn
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
a) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
b) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;
32. Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses
bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.

 

Nicht-amtliche Konsolidierung. Verbindlich bleibt die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt.

Die Folge der Gesetzesänderung ist eine deutliche Verschärfung: Reine Marketinglabels ohne externe Validierung, „Fantasie-Siegel“ und Eigenkreationen verlieren jetzt eindeutig ihre Grundlage. Damit verschiebt sich der Maßstab von „ist die Aussage im Einzelfall irreführend?“ hin zu:“beruht das Siegel überhaupt auf einem anerkannten Zertifizierungssystem?“ Wer diese strukturelle Hürde nicht nimmt, handelt unlauter, ohne dass es noch auf eine Einzelfallabwägung ankommt.

Bisher wurden die Unternehmen, die ein Siegel verwenden, bei Verstößen von Wettbewerbern oder zum Beispiel der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Hier war die Folge in der Regel Unterlassungserklärungen und öfters hohe Anwaltkosten. Jetzt werden die Risiken für Unternehmen, die mit einem unzulässigen Gütesiegel werben, deutlich höher. Es drohen Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und einstweilige Verfügungen; je nach Konstellation kommen Bußgelder in Betracht. Bei schwerwiegenden, grenzüberschreitenden Verstößen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes. Hinzu kommen Reputationsrisiken, die im „War for Talent“ besonders schwer wiegen.

Die Kernfrage: Ist ein Arbeitgebersiegel ein Nachhaltigkeitssiegel?

Die entscheidende Frage ist, ob es sich bei einem Arbeitgebersiegel um ein Nachhaltigkeitssiegel handelt? Die meisten Menschen denken wahrscheinlich bei einem Nachhaltigkeitssiegel, an ein solches, welches ökologische Aspekte wie den Umweltschutz berücksichtigt. Allerdings ist es nicht so eindeutig und deutlich komplexer.

Der Gesetzeswortlaut. § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG (Fassung ab 27.09.2026) definiert das Nachhaltigkeitssiegel als „ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder Ähnliches mit dem Ziel, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern in Bezug auf ihre ökologischen oder sozialen Merkmale oder beides hervorzuheben oder zu fördern […]“.

Der neue Anhang (zu § 3 Abs. 3) Nr. 2a stellt zugleich klar: „das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde [, ist stets unzulässig]“.

Wer Verbraucher ist, bestimmt § 2 Abs. 3 Nr. 5 UWG: „Verbraucher entsprechend § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Schließlich nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG nun ausdrücklich „ökologische oder soziale Merkmale“ als wesentliche Merkmale, über die nicht getäuscht werden darf.

Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/1855) bestätigt, dass soziale — also auch arbeitsbezogene — Auszeichnungen erfasst sein können. Zur Definition heißt es: „Im Vergleich zur Umweltaussage nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 UWG n. F. ist der Anwendungsbereich eines Nachhaltigkeitssiegels nicht auf Umweltaspekte beschränkt, sondern kann sich etwa auch auf soziale Merkmale eines Produkts, eines (Herstellungs-)Verfahrens oder der Geschäftstätigkeit beziehen.“

Dass dazu Arbeitsbedingungen gehören, stellt die Begründung zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 klar: „Umfasst sind beispielsweise auch Aussagen über Arbeitsbedingungen.“

Bei einem Arbeitgebersiegel spricht somit einiges für eine mögliche Einstufung als Nachhaltigkeitssiegel: Arbeitnehmer und Bewerber gelten nach der Rechtsprechung grundsätzlich als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, da das abhängige Beschäftigungsverhältnis weder eine gewerbliche noch eine selbständige berufliche Tätigkeit ist; ein Verbraucherbezug lässt sich also begründen.

Offen bleibt allerdings zum Beispiel, ob die konkrete Verwendung des Siegels (etwa im Employer-Branding oder Recruiting) eine „geschäftliche Handlung“ darstellt, die sich auf den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen bezieht. Allerdings ist ohne Personal in der Regel auch keine Geschäftstätigkeit möglich; das Personal trägt zur Wertschöpfung des Unternehmens bei und fördert den Absatz von Waren bzw. Dienstleistungen. Die Begründung betont andererseits, dass ein Zeichen im Einzelfall kein Nachhaltigkeitssiegel ist, wenn soziale Merkmale „nur eine untergeordnete Rolle spielen.“

Ob ein konkretes Arbeitgebersiegel als Nachhaltigkeitssiegel einzuordnen ist, hängt also sehr stark vom Einzelfall ab. Liegt ein Nachhaltigkeitssiegel vor, darf es nach Anhang Nr. 2a nur noch verwendet werden, wenn es auf einem Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt ist.

Um die Kernfrage zu beantworten, lohnt ein Blick auf den Begriff selbst – denn er wird im Alltag oft auf Umweltschutz verengt. Diese reduzierte Darstellung ist allerdings nicht zutreffend. Nachhaltigkeit ist zudem älter als die aktuelle Klimadebatte: Bereits 1713 formulierte der sächsische Oberberghauptmann Hans Carl von Carlowitz in seiner forstwirtschaftlichen Schrift den Grundsatz, dem Wald nur so viel Holz zu entnehmen, wie dauerhaft nachwachsen kann (von Carlowitz 1713). Den modernen Begriff prägte die Weltkommission für Umwelt und Entwicklung in ihrem Bericht „Unsere gemeinsame Zukunft“: Nachhaltige Entwicklung bedeutet danach, die Bedürfnisse der Gegenwart zu befriedigen, ohne künftigen Generationen die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse zu verbauen.

Aus diesem Leitbild entwickelte sich das Verständnis, dass Nachhaltigkeit mehr umfasst als nur Ökologie. Gebräuchlich ist heute das Drei-Säulen-Modell, das ökologische, ökonomische und soziale Ziele als gleichrangig und voneinander abhängig begreift. Nachhaltigkeit ist damit ausdrücklich auch eine Kategorie: Sie fragt nicht nur nach Umweltauswirkungen, sondern auch nach fairen Arbeitsbedingungen, nach Teilhabe und nach sozialem Zusammenhalt. Genau diese soziale Säule ist für Arbeitgebersiegel entscheidend.

Verankert wurde diese Sichtweise mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals), die soziale, ökologische und ökonomische Anliegen gleichberechtigt zusammenführen. Mehrere dieser Ziele betreffen unmittelbar die Arbeitswelt – allen voran Ziel 8 zu menschenwürdiger Arbeit, daneben Ziel 5 (Geschlechtergleichheit) und Ziel 10 (weniger Ungleichheiten). Hier schließt sich der Kreis zum Arbeitgebersiegel: Wer mit guten Arbeitsbedingungen, Fairness, Diversität oder Mitarbeiterzufriedenheit wirbt, bewegt sich – ob beabsichtigt oder nicht – womöglich im Feld der sozialen Nachhaltigkeit. Ein solches Siegel trifft damit der Sache nach eine Nachhaltigkeitsaussage, auch wenn das Wort „Nachhaltigkeit“ gar nicht fällt.

Ein Arbeitgebersiegel, das zum Beispiel gute Arbeitsbedingungen, Familienfreundlichkeit, Fairness, Mitarbeiterzufriedenheit oder soziale Verantwortung auslobt, kann durchaus einen Bezug zu sozialen Nachhaltigkeitszielen aufweisen – und damit womöglich in den Anwendungsbereich der neuen Regelungen fallen. Die Abgrenzung ist im Detail noch nicht ausgereift und wird in Zukunft vermutlich Gerichte beschäftigen.

Welche Arbeitgebersiegel sind ab September 2026 noch zulässig?

Aus dem Zusammenspiel von neuem und altem Recht lässt sich ein Profil ableiten, wie ein zulässiges Gütesiegel aussehen könnte, aber keine vollständige Liste der Arbeitgebersiegeln, die definitiv zulässig sind. Wie genau die Regeln aussehen werden, wird sich sicherlich in vielen Gerichtsentscheidungen ausdrücken. Wer als Arbeitgeber nicht Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsverfahren werden will, sollte überlegen, seine Gütesiegel einer intensiven Überprüfung zu unterziehen. Welche konkreten Arbeitgebersiegel in Zukunft noch weiter verwendet werden können , werden sicherlich Gerichtsverfahren zeigen.

Aus unserer Sicht sollten Arbeitgebersiegel erstens auf einem dokumentierten und öffentlich nachvollziehbaren Zertifizierungssystem beruhen, zweitens allen interessierten Unternehmen zu fairen Bedingungen offenstehen und drittens von einer kompetenten Stelle mit wissenschaftlicher Qualifikation geprüft werden.

Man sollte kein selbst entworfenes Arbeitsgebersiegel verwenden, das den Eindruck einer neutralen Prüfung erzeugt. Außerdem sollte man keine Arbeitgebersiegel verwenden, die auf einer Selbstauskunft oder Bezahlung ohne echte Prüfung beruhen. Zudem sollte man kein Arbeitgebersiegel ohne transparente und leicht auffindbare Kriterien verwenden.

„Die Reform trennt Fantasie-Siegel von echten Gütesiegeln. Wer ein Arbeitgebersiegel bislang vor allem als Werbeelement verstanden hat, muss jetzt umdenken und die verwendeten Arbeitgebersiegel einer echten internen Prüfung unterziehen, um sich vor Reputationsschäden und kostenpflichtigen Abmahnungen zu schützen. Für seriöse Anbieter ist das keine Bedrohung, sondern eine überfällige Aufwertung.“

PhDr. Oliver Scharfenberg

Für Arbeitgeber bedeutet das jetzt ganz konkret: Es genügt nicht mehr, ein ansprechendes Arbeitgebersiegel zu führen. Entscheidend ist, ob hinter der Auszeichnung ein echtes Zertifizierungssystem steht, das einer rechtlichen Prüfung standhält. Wer ein Arbeitgebersiegel nutzt, sollte die Zertifizierungsgrundlage seines Anbieters aktiv hinterfragen und alles transparent veröffentlichen.

Checkliste: Ist Ihr Arbeitgebersiegel ab September 2026 noch nutzbar?

Die folgende Checkliste kann Arbeitgebern eine erste Vorstellung von der Qualität eines Arbeitgebersiegels vermitteln. Je mehr Punkte Sie mit „Ja“ beantworten können, desto hochwertiger ist die Auszeichnung. Um Rechtssicherheit zu erhalten, sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Wettbewerbsrecht wenden, da diese Checkliste keine Rechtsberatung ersetzt und weder Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit für jede individuellen Fall erhebt.

  • Handelt es sich um eine kompetente Vergabestelle mit der passenden Ausbildung und Qualifikation?

  • Beruht das Siegel auf einem dokumentierten, öffentlich nachvollziehbaren Zertifizierungssystem?

  • Erfolgt die Vergabe erst nach einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle (nicht durch den Arbeitgeber selbst)?

  • Steht das Verfahren allen interessierten Organisationen zu fairen, diskriminierungsfreien Bedingungen offen?

  • Sind Vergabekriterien, Gewichtung und Bewertungsmethode leicht auffindbar (Fundstelle/Link)?

  • Beruht die Auszeichnung auf einer nachvollziehbaren und geeigneten Methodik (z. B. Mitarbeiterbefragung)?

  • Wird die Auszeichnung regelmäßig überprüft und ist die Gültigkeit zeitlich begrenzt?

  • Liegen alle Nachweise (Methodik, Vergabebedingungen, Zertifikat) für den Fall einer Abmahnung griffbereit vor?

„Ein Zertifizierungssystem kann formal alle Anforderungen abhaken und trotzdem ein schwaches Niveau haben. Entscheidend bleibt die inhaltliche Substanz: Wie wird was genau erhoben und ist die Messung überhaupt geeignet, das zu messen, was gemessen werden soll? Werden die Vergabebedingungen öffentlich einsehbar veröffentlicht, gibt es eine Ergebnisseite mit Erläuterungen, und hat der Zertifizierer auch die notwendige Fachkompetenz? Das neue UWG ersetzt nicht den Blick auf die Methodik hinter einem Siegel.“

PhDr. Oliver Scharfenberg

Fazit: Arbeitgebersiegel ab September 2026

Mit der Umsetzung der EU EmpCo-Richtlinie und dem neuen UWG endet die Ära der beliebig gestaltbaren Gütesiegel mit Bezug zum Thema Nachhaltigkeit. Vom 27. September 2026 an zählt nicht mehr die Optik, sondern die Substanz: Bestand hat nur, wer eine echte, unabhängige Zertifizierungsgrundlage und transparente Kriterien vorweisen kann.

Für seriöse Anbieter und Arbeitgebersiegel ist das im Grunde eine gute Nachricht. Ihre Auszeichnungen gewinnen an Gewicht, während beliebige Fantasiesiegel die nur gegen Bezahlung oder von einer Jury nach unklaren Bedingungen vergeben worden sind den Boden unter den Füßen verlieren werden. Allerdings bringen die Änderungen neue Regelungen, rechtliche Risiken und wieder mehr Bürokratie mit sich. Wer seine Gütesiegel jetzt sichtet, die Zertifizierungsgrundlagen prüft, seine Kommunikation transparent gestaltet und sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholt, ist auf einem guten Weg um sich diesen neuen rechtlichen Herausforderungen zu stellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Unsere Auszeichnungen, wie beispielsweise „Top Arbeitgeber„, basieren auf einem wissenschaftlich fundierten Verfahren. Grundlage sind eine repräsentative Mitarbeiterbefragung und ein HR-Interview. Wir setzen auf wissenschaftliche Grundlagen, Transparenz und umfassenden Mehrwert.

Die Mitarbeiterbefragung, das HR-Interview und die Vergabebedingungen sind bei Top Arbeitgeber (DIQP) öffentlich einsehbar. Zudem haben wir eine Ergebnisseite für erfolgreiche Arbeitgeber erstellt und die erfolgreichen Arbeitgeber müssen darauf verlinken. So ist aus unsere Sicht sichergestellt, dass sich Interessierte mit vielen relevanten Informationen versorgen können.

Mitarbeiterbefragung: https://www.diqp.eu/arbeitgebersiegel-top-arbeitgeber/muster-einer-mitarbeiterbefragung/
HR-Interview: https://www.diqp.eu/arbeitgebersiegel-top-arbeitgeber/hr-interview-muster/
Vergabebedingungen: https://www.diqp.eu/wp-content/uploads/2023/08/TOP-ARBEITGEBER.pdf
Ergebnisseite: https://www.diqp.eu/testergebnisse/top-arbeitgeber/max-mustermann/

Nein, es gibt kein pauschales Verbot. Unzulässig werden zwei Gruppen: Nachhaltigkeitssiegel (zu denen auch Arbeitgebersiegel gehören könnten) ohne anerkannte Zertifizierungsgrundlage sowie irreführende Siegel im Allgemeinen. Auszeichnungen, die auf einem transparenten, unabhängig geprüften Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt sind, bleiben dagegen zulässig. Die Reform schafft Arbeitgebersiegel also nicht ab, sondern erhöht die Qualitätsanforderungen. Für glaubwürdige, zertifizierte Arbeitgebersegel kann das sogar ein Vorteil sein: Sie gewinnen an Aussagekraft, weil Fantasiesiegel ihre Grundlage verlieren.

Der Hauptzweck der Richtlinie ist tatsächlich die Eindämmung von Greenwashing. Die gesetzliche Definition des Nachhaltigkeitssiegels umfasst jedoch neben ökologischen auch ausdrücklich soziale Nachhaltigkeitsziele – sie zielt damit ebenso auf „Socialwashing“ ab. Arbeitgebersiegel mit sozialem Bezug, etwa zu menschenwürdiger Arbeit, könnten daher erfasst sein. Entscheidend ist aber: Unabhängig von dieser Einordnung gilt für alle Siegel weiterhin das UWG, das schon seit Jahren angewandt wird. Die Frage „Fällt mein Siegel unter EmpCo?“ ist damit weniger ausschlaggebend, als sie zunächst klingt – irreführende Siegel waren und bleiben in jedem Fall unzulässig.“

Ein Nachhaltigkeitssiegel ist jedes freiwillige Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder gleichwertige Zeichen, mit dem ein Produkt, ein Verfahren oder ein Unternehmen unter Bezugnahme auf seine ökologischen oder sozialen Merkmale hervorgehoben und beworben wird. Gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen sind ausgenommen. Maßgeblich ist also der Bezug zu Nachhaltigkeitszielen – und zwar nicht nur zu ökologischen, sondern ausdrücklich auch zu sozialen Themen. Ein Arbeitgebersiegel kann damit nicht automatisch ein Nachhaltigkeitssiegel sein, es könnte aber ein solches sein. Häufig werben Arbeitgebersiegel mit guten Arbeitsbedingungen, Fairness, Mitarbeiterzufriedenheit oder z.B. Diversität. Genau solche Aspekte, die per Definition unter dem Begriff der Nachhaltigkeit zusammengefasst werden können.

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz des fairen Wettbewerbs. Es regelt, welche geschäftlichen Handlungen unzulässig sind, weil sie Mitbewerber, Verbraucher oder den Markt unangemessen beeinträchtigen.

Das Gesetz verbietet unlautere geschäftliche Handlungen. Durchgesetzt wird das UWG bisher vor allem privatrechtlich — typischerweise durch Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, oft geltend gemacht von Mitbewerbern, Wettbewerbsverbänden oder qualifizierten Einrichtungen wie Verbraucherzentralen.

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825) wird das UWG zum 27. September 2026 erweitert — insbesondere um neue Vorgaben zu Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sowie zu Gütesiegeln und Zertifizierungen.

Es gibt Hunderte verschiedener Arbeitgebersiegel mit völlig unterschiedlichen Verfahren, Bedingungen und Kriterien. Eine große Anzahl hat unklare Regelungen und Bedingungen. Zurzeit ist keine klare Aussage darüber möglich, welche Arbeitgebersiegel zulässig sind und welche nicht. Arbeitgeber können sich anhand der neuen gesetzlichen Regelungen auf mögliche Änderungen vorbereiten und sollten die bestehenden Arbeitgebersiegel eingehend auf Kriterien wie Wissenschaftlichkeit, Aussagekraft und Transparenz überprüfen.

Nach derzeitigem Stand nicht. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026 ohne zusätzliche Übergangsfrist und ohne Bestandsschutz. Auch ein seit vielen Jahren genutztes Siegel muss ab dem Stichtag den neuen Anforderungen entsprechen.

An mehreren Merkmalen zugleich: einer externen Vergabestelle (also nicht selbst verliehende Auszeichnungen); einem dokumentierten Zertifizierungssystem; einer unabhängigen Drittprüfung; einem offenen, diskriminierungsfreien Zugang; transparenten, leicht auffindbaren Kriterien samt Gewichtung; einer belastbaren Datengrundlage (zum Beispiel einer Mitarbeiterbefragung mit ausreichender Beteiligung statt einer reinen Selbstauskunft); einer regelmäßigen Nachprüfung durch kompetenten Experten mit zeitlich begrenzter Gültigkeit; sowie einer vollständigen Dokumentation für den Fall einer Abmahnung. Die obenstehende Checkliste fasst diese Punkte zusammen.

Als Faustregel gilt: Fragen Sie, wer mit welchen fachlichen Qualifikationen/Ausbildungen, was genau mit welchen Kriterien und Methoden gemessen hat und wo genau die Vergabebedingungen öffentlich einsehbar sind. Wenn dann auf eine Jury, kleine Miniatur-Stichproben, Internetbewertungen und angebliche Experten und unklare Bedingungen verwiesen wird, sollte man sehr vorsichtig sein.

Ein selbst erstelltes Gütesiegel, das den Anschein einer neutralen, unabhängigen Prüfung erweckt, ist extrem riskant und wird als Nachhaltigkeitssiegel künftig per se unzulässig sein. „Fantasie-Siegel“ und Eigenkreationen verlieren ihre Grundlage, und zwar auch dann, wenn die zugrunde liegende Aussage zutrifft. Möglich bleibt eine eindeutig als Eigenwerbung erkennbare Kennzeichnung ohne Prüfanmutung, die niemand für eine neutrale Zertifizierung hält. Aber auch hier gilt das UWG mit seinen Regeln. Die Spielräume sind sehr eng und im Einzelfall zu prüfen; der sichere Weg ist ein extern zertifiziertes Siegel. Bitte bedenken Sie, wenn Sie ein Siegel verwenden, haften Sie grundsätzlich selbst. Sie sollten also immer die Zertifizierungsgrundlage des Anbieters aktiv hinterfragen, um das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten zu minimieren.

Quellenverzeichnis

Rechtsquellen

  • Bundesgesetzblatt (2026) Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026. BGBl. 2026 I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 19. Februar 2026. Verfügbar unter: https://www.recht.bund.de (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union (2024) Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen. Amtsblatt der Europäischen Union, L 2024/825, 6.3.2024.
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026; maßgeblich die ab dem 27. September 2026 geltende Fassung, insbesondere § 2 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 sowie Anhang zu § 3 Abs. 3 Nr. 2a.

Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 (Biomineralwasser).
  • BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 161/18.
  • OLG Koblenz, Urteil vom 27. März 2013 – 9 U 1097/12.
  • OLG Bremen, Entscheidung zur Werbung mit „LGA geprüft“ (Angabe der Prüfkriterien).
  • Fachliteratur und institutionelle Quellen
  • Akerlof, G. A. (1970) ‚The Market for „Lemons“: Quality Uncertainty and the Market Mechanism‘, The Quarterly Journal of Economics, 84(3), S. 488–500.
  • Carlowitz, H. C. von (1713) Sylvicultura oeconomica oder haußwirthliche Nachricht und naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht. Leipzig: Braun.
  • Deutscher Bundestag (1998) Konzept Nachhaltigkeit. Vom Leitbild zur Umsetzung. Abschlussbericht der Enquete-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt“. BT-Drucksache 13/11200. Bonn: Deutscher Bundestag.
  • DIQP – Deutsches Institut für Qualitätsstandards und -prüfung (2025) Rechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitgebersiegel. Verfügbar unter: https://www.diqp.eu (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • Hauff, V. (Hrsg.) (1987) Unsere gemeinsame Zukunft. Der Brundtland-Bericht der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung. Greven: Eggenkamp.
  • IHK Berlin (2026) Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Umweltaussagen. Verfügbar unter: https://www.ihk.de/berlin (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • IHK Hannover (2026) Strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen ab 27. September. Verfügbar unter: https://www.ihk.de/hannover (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • KPMG Law (2026) Die EmpCo tritt in Kraft – Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen. Verfügbar unter: https://kpmg-law.de (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • Spence, M. (1973) ‚Job Market Signaling‘, The Quarterly Journal of Economics, 87(3), S. 355–374.
  • Taylor Wessing (2026) Strengere Regeln für Nachhaltigkeitswerbung: Das neue UWG im Überblick. Verfügbar unter: https://www.taylorwessing.com (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • Umweltbundesamt (2026) Stärkerer Schutz vor Greenwashing in deutsches Recht umgesetzt. Verfügbar unter: https://www.umweltbundesamt.de (Zugriff: 19. Juni 2026).
  • Vereinte Nationen (2015) Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Resolution A/RES/70/1. New York: Vereinte Nationen.
  • WCED – World Commission on Environment and Development (1987) Our Common Future. Oxford: Oxford University Press.